Zur Info:
- wir verweisen auf § 33 OWiG, der eine Unterbrechnung der Verfolgungsverjährung bewirken kann
- für die Verfolgungsverjährung ist es unerheblich, ob der Tag auf ein Wochenende oder Feiertag fällt.
- bie der Vollstreckungsverjährung werden wiederum Schaltjahre, Wochenenden, alle länderübergreifenden Feiertage, sowie alle gesetzlichen Feiertage des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt